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GrundWertVO NRW

§ 54 Bewertungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/54#abs-1 (1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen Bewertungen der Gutachterausschüsse. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/54#abs-2 (2) § 50 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 53 § 55